Abwesenheitsregelungen

für das Kurssystem

am Königin-Luise-Gymnasium, Erfurt 

  1. Jede/r Schüler/in ist verpflichtet, sich bei Fehlen zum Unterricht umgehend, d.h. an dem Tag des Fehlens bis 08:00 Uhr, krankzumelden bzw. krankmelden zu lassen.
  2. Spätestens am 2. Tag nach Wiedererscheinen legt die/der Schüler/in zuerst der Stammkursleiterin sein Formular ( Formular-Entschuldigung (ab 2023).pdf ) zur schriftlichen Entschuldigung zur Unterschrift vor und lässt die jeweiligen Kurslehrer/innen gegenzeichnen, um das Formular spätestens innerhalb von 8 Schultagen wieder bei der Stammkursleiterin abzugeben.
  3. Bei Kursarbeiten, in wiederholten Zweifelsfällen und bei langer Krankheit kann ein/e Schüler/in zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verpflichtet werden.
  4. Eine teilweise Krankschreibung ist grundsätzlich nicht möglich. Kommt ein/e Schüler/in trotz Krankschreibung zu einer Kursarbeit oder einer anderen Unterrichtsveranstaltung, ist er für die übrigen Stunden des Schultages nicht entschuldigt.
  5. Wird diese Verfahrensweise (Abmeldung und Entschuldigung) nicht eingehalten, ist jede/r betreffende Kurslehrer/in berechtigt, die versäumten Unterrichtstunden als unentschuldigt einzutragen und Leistungsnachweise ohne weitere Begründungen mit 0 Punkten zu bewerten.
  6. Beim Verlassen des Unterrichts im Verlauf des Unterrichtstages hat sich jede/r Schüler/in im Sekretariat abzumelden. Bei Nichtbeachtung sind die Kurslehrer/innen des nachfolgenden Unterrichts berechtigt, für nichterbrachte Leistungen 0 Punkte zu erteilen. Für nachfolgende Entschuldigungen gilt die oben genannte Verfahrensweise.
  7. Freistellungen bis zu 3 Tagen erfolgen über die Stammkursleiterinnen mit den grünen Zetteln (Formular-Beurlaubung (ab 2023).pdf). Ab 4 Tagen oder direkt vor und nach den Ferien ist ein Antrag an die Schulleitung über das offizielle Formular zu stellen.
  8. Bei Zuspätkommen zum Unterricht haben die Kurslehrer/innen das Recht, eine/n Schüler/in des Raumes zu verweisen und die versäumte Unterrichtsstunde als unentschuldigt einzutragen. Die/der Schüler/in hat das Schulhaus nicht zu verlassen und den versäumten Stoff nachzuholen.
  9. Führt häufiges Fehlen dazu, dass nicht die geforderte Anzahl von Leistungsbewertungen erbracht werden kann, kann das Halbjahr nur abgeschlossen werden, wenn durch eine Fachprüfung nach § 74 (12) ThürSchulO) der Leistungsstand festgestellt wird. Die geschieht auf schriftlichen Antrag des/r Schüler/in.                                                                                                     

M. Walther                                                                            R. Dieckmann

Schulleiter                                                                            Oberstufenleiter

29.07.2025